Beim
Abschluss von Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen wurden die
Versicherungsnehmer nicht immer ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht
belehrt. Die Folge ist, dass diese Policen auch heute noch widerrufen werden
können. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherungen schon vorzeitig gekündigt
und die Verbraucher den Rückkaufswert erhalten haben. Für den
Verbraucher ist der Widerspruch in der Regel finanziell wesentlich lukrativer
als die Kündigung der Lebensversicherung oder Rentenversicherung. Denn nach
einem erfolgreichen Widerspruch erhalten sie ihre geleisteten Prämien abzüglich
eines Betrags für den gewährten Versicherungsschutz zurück. Der Unterschied zum
Rückkaufswert kann je nach Höhe der Police schnell ein paar tausend Euro
ausmachen. Im Umkehrschluss ist der Widerspruch für die
Versicherungsunternehmen ein schlechtes Geschäft. Daher sind nun einige
Versicherungsunternehmen offenbar dazu übergegangen, Nachbelehrungen zu
verschicken, damit der Widerruf der Lebensversicherung aufgrund einer
fehlerhaften Widerspruchsbelehrung nicht mehr möglich ist. Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer,
München: Für Verbraucher, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung
widerrufen möchten, ist nach dem Erhalt der Nachbelehrung Eile geboten. Denn
durch die Nachbelehrung wird die in der Regel 14-tägige Widerrufsfrist in Lauf
gesetzt, vorausgesetzt, dass die Nachbelehrung auch tatsächlich fehlerfrei ist. Dass solche
Nachbelehrungen überhaupt verschickt werden, zeigt aber auch, dass die
Versicherungsunternehmen tatsächlich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet
und dadurch das Tor zum Widerspruch auch Jahre nach Abschluss des Vertrags
überhaupt erst weit aufgestoßen haben. Denn durch eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Die Konsequenz
ist, dass die Verbraucher dann ein sog. ewiges Widerrufsrecht haben. Dies soll
durch die Nachbelehrungen dann enden. Für
Verbraucher, die aus unterschiedlichen Gründen aus ihrer Lebens- oder
Rentenversicherung aussteigen möchten, kann es sich in jedem Fall lohnen, die
Möglichkeit des Widerspruchs prüfen zu lassen. Das gilt auch für Policen, die
bereits vorzeitig beendet wurden. |