Im Herbst 2014 wurde den Anlegern des Schiffsfonds GEBAB MS
Buxwind bereits mitgeteilt, dass ohne die Umsetzung eines Betriebs- und
Fortführungskonzepts im Jahr 2016 die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen
könnte. Erschwerend kommt für die Anleger hinzu, dass schon in diesem Jahr auch
die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche droht. Anleger konnten sich seit November 2006 an dem Schiffsfonds
GEBAB MS Buxwind mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Insgesamt
wurden rund 25 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Das gesamte
Emissionsvolumen betrug knapp 54 Millionen Euro. Wie bei zahlreichen anderen
Schiffsfonds auch, konnten die Erwartungen der Anleger nicht erfüllt werden.
2014 wurde schließlich ein Betriebs- und Fortführungskonzept vorgestellt, an
dem sich die Anleger finanziell beteiligen sollten. Die Kosten könnten sich
bereits nach drei Jahren amortisiert haben, hieß es. Rechtliche
Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:
Anleger sollten bedenken, dass mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht mehr
ewig geltend gemacht werden können. Es gilt die taggenaue zehnjährige
Verjährungsfrist. Das heißt: Anleger, die sich z.B. im November oder Dezember
2006 an dem Schiffsfonds beteiligt haben, können nur noch dieses Jahr ihre Schadensersatzansprüche
geltend machen. Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte
Anlageberatung sein. Eine Falschberatung liegt zumeist dann vor, wenn die
Anleger nur unzureichend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt
wurden. Zu den aufklärungspflichtigen Risiken zählen etwa die langen
Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und ganz besonders das
Totalverlust-Risiko. Dennoch wurden die Anleger über diese Risiken häufig im
Unklaren gelassen und Beteiligungen an Schiffsfonds als sichere Geldanlage
dargestellt. Ebenso haben die vermittelnden Banken oftmals ihre Rückvergütungen
verschwiegen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs aber
zwingend offengelegt werden, damit der Anleger die Chance hat, das Provisionsinteresse
der vermittelnden Bank zu erkennen. Und dieses Provisionsinteresse muss
keineswegs zu den eigenen Anlagezielen passen. Wurden die Kick-Backs oder
Risiken verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. |