Emissionsprospekte
geschlossener Fonds dienen u.a. dazu, dass sich der Anleger ein genaues Bild
von der Geldanlage, von ihren Chancen und Risiken machen kann. Falsche,
missverständliche oder unvollständige Angaben können zu
Schadensersatzansprüchen der Anleger aufgrund von Prospektfehlern führen. Die
Verjährungsfrist dieser Haftungsansprüche können die Fondsanbieter nicht
generell durch entsprechende Klauseln in den Prospekten verkürzen. Das hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. September 2015 entschieden (Az.: II ZR
340/14). In
Karlsruhe wurde die Schadensersatzklage eines Anlegers verhandelt. Dieser hatte
sich 2004 an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Nachdem ihm aufgefallen war,
dass die Risikoaufklärung in dem Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß war,
verlangte er Schadensersatz von der Fondsgesellschaft. Da diese der Forderung
erwartungsgemäß nicht nachkommen wollte, erhob der Anleger im Jahr 2012 Klage. Die
Fondsgesellschaft hielt dagegen. Im Prospekt sei geregelt, dass
Haftungsansprüche wegen Prospektfehlern spätestens sechs Monate nach
Kenntniserlangung bzw. drei Jahre nach Beitritt erlöschen, sofern dem keine
zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. In den ersten Instanzen hielten
die Gerichte die Forderungen des Anlegers für verjährt. Der BGH hob die
Entscheidungen jedoch auf und entschied zu Gunsten des Klägers. Die
Klausel zur verjährungsverkürzenden Haftungsbeschränkung sei unwirksam, so die
Karlsruher Richter. Sie stelle eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil
dadurch auch die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen mittelbar
erleichtert würde. Auch der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften (…) entgegenstehen“ führe nicht zur Wirksamkeit der Klausel, da
sie einerseits inhaltlich nicht verständlich sei und andererseits im
Wesentlichen dazu diene, die AGB-rechtlichen Folgen wirksamer Klauseln zu
umgehen. Rechtliche Einschätzung der Kanzlei
Kreutzer, München: Mit
diesem Urteil hat der BGH die Chancen auf Schadensersatz für geschädigte
Anleger geschlossener Fonds erhöht. Forderungen wegen Prospektfehlern können in
der Regel drei Jahre nach Kenntnis der fehlerhaften Anlagen geltend gemacht
werden. Entscheidend ist dabei die Kenntnis und nicht das Datum des
Fondsbeitritts. Daher können auch Jahre nach Zeichnung der Fondsanteile noch
Schadensersatzansprüche bestehen. Neben Prospektfehlern kann auch eine
fehlerhafte Beratung durch den Anlageberater, z.B. unzureichende
Risikoaufklärung, zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen. |