EEV AG ist insolvent –
Schadensersatzansprüche der Anleger Anleger
der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG stehen vor einem Scherbenhaufen. Das
Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die EEV AG am 27.
November eröffnet (Az.: 9 IN 213/15). Die
Pleite der EEV AG deutete sich. Zunächst blieben Zinszahlungen aus, dann wurde
am 24. November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaft EEV
BioEnergie GmbH & Co. KG, Betreiberin des Biomasseheizkraftwerks, eröffnet
und nun stellte das AG Meppen auch das Vermögen der EEV AG unter die vorläufige
Zwangsverwaltung. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens stehen
rund 26 Millionen Euro Anlegergelder „im Feuer“. Rund 16,7 Millionen Euro
entfallen auf Genussrechte und ca. 9,5 Millionen Euro auf partiarische
Darlehen. Das Geld der Anleger sollte den Kauf des Biomasseheizkraftwerks in
Papenburg und die Errichtung des Offshore Windparks „Skua“ in der Nordsee
finanzieren. Jetzt müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin
zum Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen. Sollte
es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, müssen die Anleger ihre
Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. In der Regel steht aber nicht
ausreichend Insolvenzmasse zur Verfügung, um die Forderungen aller Gläubiger
vollauf befriedigen zu können. Zumal nach Angaben des vorläufigen
Insolvenzverwalters bei der EEV AG derzeit Verbindlichkeiten in Höhe von rund
18 Millionen Euro aufgelaufen sind. Da die Anleger auch damit rechnen müssen,
dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden, droht
ihnen der Totalverlust. Daher sollten sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen
lassen. In Betracht können auch Ansprüche auf Schadensersatz kommen. Rechtliche Stellungnahme der Kanzlei
Kreutzer: Um hohe finanzielle Verluste zu verhindern, ist die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der gangbarste Weg. Die Ansprüche
können sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung als auch durch
Prospektfehler entstanden sein. Der Emissionsprospekt hätte den Anlegern alle
wesentlichen Informationen über die Projekte liefern müssen. Nicht nur falsche,
sondern auch unvollständige oder irreführende Informationen lösen den
Schadensersatzanspruch aus. Ebenso hätten die Anleger im Zuge einer
ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend über die Risiken aufgeklärt werden
müssen. Da auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts auf
Anlagebetrug ermittelt, können sich hier noch weitere rechtliche Möglichkeiten
eröffnen, um die finanziellen Verluste zu minimieren. |